OGH an EuGH: Auskunft zu Empfängerkategorien nach DSGVO

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dem Europäische Gerichtshof (EuGH) betreffend Art 15 Abs 1 lit c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es steht zur Frage, ob der Verantwortliche das Wahlrecht hat, Empfänger oder nur Kategorien von Empfängern bekanntzugeben.

Die Klägerin ersuchte unter Verweis auf Art 15 DSGVO um Auskunft, welche personenbezogenen Daten gespeichert werden bzw gespeichert wurden sowie Informationen hinsichtlich der Speicherung dieser Daten. Für den Fall einer Weitergabe an Dritte ersuchte die Klägerin um Information wer die konkrete Empfängerin sei.

Die Beklagte antwortete darauf schriftlich, dass personenbezogene Daten verwendet werden, soweit dies im Rahmen ihrer Tätigkeit als Adressverlag rechtlich zulässig sei und dass sie diese Daten für Marketingzwecke an Geschäftskunden anbiete. Für weiterführende Informationen wurde auf eine Website verwiesen, welche allerdings nur allgemeine Informationen zu Verarbeitungszwecken enthielt.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens teilte die Beklagte außerdem mit, dass personenbezogene Daten der Klägerin im Rahmen des Adressverlags zu Marketingzwecken verarbeitet und an Geschäftskunden weitergegeben wurden. Als Geschäftskunden zählen hier ua IT-Unternehmen, NGOs, Vereine und Parteien. Konkrete Empfänger der personenbezogenen Daten gab die Beklagte zu keinem Zeitpunkt bekannt. Nunmehr kommt es darauf an, ob die Beklagte zur Erfüllung der Auskunftspflicht nach Art 15 DSGVO die konkreten Empfänger namentlich zu nennen hatte.

Der OGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Art 5 Abs 1 lit c DSGVO derart auszulegen ist, dass sich der Anspruch auf die Auskunft über Empfängerkategorien beschränkt, wenn konkrete Empfänger bei geplanten Offenlegungen noch nicht feststehen, der Auskunftsanspruch sich aber zwingend auch auf Empfänger dieser Offenlegung erstrecken muss, wenn Daten bereits offengelegt worden sind.

OGH 6 Ob 159/20f (18.02.2021)




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